Neu geregelt: Bestellerprinzip bei Maklercourtage
Am 23.12.2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, dann muss er mindestens die Hälfte der Courtage tragen.
Gesetzesänderung seit 23.12.2020 in Kraft
Durch das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst. Im Kern heißt das:
Ab sofort ist es nicht mehr zulässig, die Maklerprovision vollständig auf den Käufer umzulegen, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist, private Käufer von Wohnimmobilien im Hinblick auf die Kaufnebenkosten zu entlasten.
In einem ausführlichen Beitrag zum Thema heißt es diesbezüglich bei haufe.de weiter:
„Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. …“
Neuregelung zur Maklerprovision gilt ausschließlich für Verbraucher
Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die gesetzliche Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht: Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.
Ob dagegen der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler unterliegen den neuen Vorschriften.
Maklerauftrag nur noch in Textform wirksam
Neu im Gesetz wurde auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge verankert: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nunmehr zwingend der Textform. Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen also nicht mehr aus, um den Maklervertrag wirksam zu begründen.
Bestens betreut bei Ostseeappartements Rügen Immobilien
Pünktlich zum 23.12.2020 ist die Gesetzesänderung auch bei Ostseeappartements Rügen Immobilien umgesetzt worden. Wie ausgeführt, betrifft sie jedoch ausschließlich den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, nicht aber Zwei- oder Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Grundstücke. Hier kann nach wie vor dem Käufer die gesamte Provison in Rechnung gestellt werden.
Zur Transparenz und Sicherheit für alle Seiten erhalten unsere Interessenten schon immer mit jedem Exposé einen genauen Hinweis darauf, wieviel Provision bei Vertragsabschluss zu leisten ist.
Bei allen Fragen und Wünschen rund um den Immobilienkauf oder – verkauf sind wir auch im neuen Jahr immer gern für Sie da.