Haus auf Rügen im Beleuchtungsstress

Haus auf Rügen im Beleuchtungsstress - Hier: Ein weihnachtliche geschmücktes Einfamilienhaus

Kurt / pixelio.de

Mutieren Sie in der Adventszeit auch zu militanten Weihnachtsfanatikern mit schwer heilbarer Beleuchtungsmacke, denen eine Kerze auf dem Adventskranz im Haus auf Rügen nicht genug ist? Pünktlich nach Totensonntag wird an deutschen Immobilien das weihnachtliche Wettrüsten mit leuchtenden Kunststoffschläuchen und bunt blinkenden Sternen bis hin zur völligen Reizüberflutung eingeleitet. Aber welche Beleuchtungen sind sicher und wie viel Weihnachtswahnsinn ist im Falle eines Mietverhältnisses eigentlich erlaubt?

Kitsch as Kitsch can im Haus auf Rügen- aber Sicherheit geht vor

Zum Thema Sicherheit wird geraten beim Kauf von Weihnachtsbeleuchtung auf das GS-Zeichen für „geprüfte Sicherheit“ zu achten. Um ihre Wetterbeständigkeit zu belegen, müssen Produkte für den Außenbereich mit dem Kürzel IP 44 (oder größer) gekennzeichnet sein. Die Finger sollte man von oftmals nicht ausreichend isolierten Billigprodukten lassen und am besten auf die ungefährlichen und sparsamen LEDs zurückgreifen. Auch diese früher ungemütlich kalt leuchtenden Lämpchen gibt es inzwischen schon in warmweißen Varianten, in denen sie von herkömmlichen Lichterketten nicht mehr zu unterscheiden sind.

Immer mehr Adventskränze leiden unter Burnout

Mit beinahe jedem Aspekt menschlichen Zusammenlebens mussten sich deutsche Gerichte schon beschäftigen. So wurde zum Beispiel entschieden, dass Schuhe vorübergehend im Treppenhaus vor der Wohnungstür abgestellt werden dürfen – also auch in der Nacht zum 6. Dezember. Für die besonders gierigen Schokojunkies ist hierbei jedoch enttäuschend, dass größere Schuhansammlungen wiederum nicht zumutbar sind – weder für Nachbarn noch für Nikoläuse (OLG München Az. 34 Wx 160/05). Ebenso nicht zumutbar sind Aromakerzen oder Räucherstäbchen im gemeinschaftlichen Hausflur, ganz gleich ob in der Duftrichtung „Tannenzauber“ oder „Winterglück“ (OLG Düsseldorf Az. 3 WX 98/03).

Mein Haus, mein Auto, meine Weihnachtsbeleuchtung

Jeder Mieter kann in der eigenen Wohnung seine Weihnachtsstimmung mit hektisch flirrenden Leuchtdioden in sechs Farben so intensiv ausleben, wie er möchte. Wenn jedoch der sich strangulierende Weihnachtsmann von der Hauswand baumelt und für dessen Montage am Ende noch die Fassade am Haus auf Rügen angebohrt wurde, so stellt dies eine bauliche Veränderung dar, die vom Vermieter oder den Miteigentümern des Hauses genehmigt werden muss. Auch blinkende Kunststofftannen oder glitzernde Plastikschlitten im gemeinschaftlichen Vorgarten sind zustimmungsbedürftig. Auf die sichere Anbringung jeglicher Dekorationen ist besonders zu achten, denn wenn der inwendig beleuchtete Weihnachtsmann nebst Schlitten und Rentieren bei Sturm vom Dach plumpst und Passanten erschlägt, dann haftet der Vermieter.

Generell sollte bei der Dekoration Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Schlafraubende, flackernde Illuminationen, die mit ihrem hektischen Geblinke an eine aus dem Ruder gelaufene Lichthupe erinnern, müssen von niemandem hingenommen werden und können schlimmstenfalls zur Unterlassungsklage führen. Der beste Tipp, den wir Ihnen diesbezüglich geben können, ist der einer eigenen Immobilie. Eine kleine Auswahl finden Sie hier. Mit einem eigenen Haus auf Rügen müssen Sie in punkto Weihnachtsbeleuchtung nur noch Ihren Geschmackssinn um Erlaubnis fragen. Ansonsten können Sie kilometerlange Lichterschläuche wie überdimensionale Starkstromspaghetti rings um Ihr Haus winden und einen aufgemotzten Overkill der Blitzbirnen installieren bei dem Clark Griswold vor Neid erblassen würde. Frohe Weihnachten!

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